Beiträge:
(Stand: 01.01.2026)
01) Schwarzpulverschützen
(Einzelmitgliedschaft):
Jahresbeitrag: 84-- €
(inkl. gesetzl.
Mehrwertsteuer)
zuzüglich einer einmaligen
Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages ( = 84,-- €).
Der
Jahresbeitrag wird seit dem 01.01.2008 wie folgt erhoben:
ursprünglicher
Beitrittsmonat
Januar - Juni
: Anfang Dezember
eines jeden
Jahres
ursprünglicher Beitrittsmonat Juli - Dezember:
Anfang Juni eines jeden Jahres
Gebührenkatalog bei Asufertigung
von Bedürfnisbescheinigungen:
Die gebühr berechnet sich nach dem
konkreten Aufwand, Art und Anzahl der Beantragungen
und den ggf. von der SPI vorab gegenüber dem
Dachverband oder auch der Deutschen Post für
Einwurfeinschreiben zu erbringenden Auslagen und bewegen
sich daher in einem Bereich von 25,-- Euro bis in
Einzelfällen bei aufwändigen Anträgen auch über 200
Euro (jeweils inkl. Mwst was Gebühren die von der SPI
erhoben werden angeht. Die Gebühren die wir 1:1 im Inkasso
an unseren Dachverband GSVBW abzuführen bzw. in bar den
Anträgen vorab beilegen müssen unterliegen derzeit nicht der
Mehrwertsteuer.
Wichtig: Seit ca. Mitte 2008 verlangen Genehmigungsbehörden zunehmend neben der Mitgliedsbescheinigung auch einen Nachweis des Verbandes dass der Antragsteller "r e g e l m ä ß i g am Schwarzpulverschießen n a c h d e m R e g l e m e n t des bescheinigenden Verbandes/Vereines teilnimmt." In solchen Fällen erheben wir die selbe Kostendeckungspauschale wie bei der Ausfertigung von Bedürfniserstbescheinigungen.
Da
der
SPI Kosten bei der Ausfertigung von
Bedürfnisbescheinigungen in jedem Fall entstehen und mit
diesen
Gebühren in der Regel nur Kostendeckung erreicht werden
soll trägt das
Kostenrisiko eines ggf. negativen behördlichen Bescheides
ausschließlich der Antragsteller.
Sonderkonditionen:
- Bei Familien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird
unabhängig
von der Anzahl der beitretenden Personen die
Aufnahmegebühr nur einmal vom H<ushaltsvorstand
erhoben. Weitere
Beitritte aus
der betreffenden Personengruppe sind somit von der
Aufnahmegebühr
freigestellt.
-
Kinder
bis zum 16. Lebensjahr bleiben komplett beitragsfrei. Eine
Aufnahmegebühr wird für diesen Personenkreis nicht erhoben
-
Vom 16.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs wird ein reduzierter
"Nachwuchsjahresbeitrag" in Höhe von 48,-- € erhoben. Dieser
"Nachwuchsbeitrag" wird ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
auf Antrag
und Nachweis noch so lange gewährt, wie an die Eltern des
betreffenden Mitgliedes Kindergeld ausbezahlt wird.
ANsonsten wird nach Beendigung von Lehre, Studium bzw.
Ausbildung allgemein der volle Beitragssatz ab dem Folgejahr
nach Abschluss erhoben.
- in
Notfällen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, finanzielle
Schwierigkeiten etc..) kann auf Antrag unter entsprechend
geeignetem
Nachweis zeitlich befristet der Jahresbeitrag sowie die
einmalig zu erbringende Aufnahmegebühr auf
maximal 48,-- €
reduziert werden. Dieser reduzierte Beitrag ist - sofern keine anderweitigen
Vereinbarungen getroffen
wurden
- zunächst
auf
ein Beitragsjahr befristet und ist dementsprechend nach
Ablauf eines Jahres
erneut zu beantragen.
-
Mitglieder, die einem SPI-Mitgliedsverein angehören und uns
eine
Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben bzw. erteilen
und
denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein
anderweitiger
Nachlass auf den Jahresbeitrag gewährt wird, bekommen seit
dem
01.01.2026 für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft in einem
SPI-Mitgliedsverein eine Gutschrift in Höhe von 10
% auf den Jahresbeitrag.
Der Jahresbeitrag reduziert sich für diesen Personenkreis
derzeit somit
auf 75,60 € .
-
Neumitglieder, die uns eine Mitgliedschaft in einem
SPI-Mitgliedsverein
nachweisen, wird auf Antrag eine auf 48,-- € reduzierte
ermäßigte
Aufnahmegebühr eingeräumt . Damit soll die Zugehörigkeit zum
SPI-Mitgliedsverein, - der i.d.R. die notwendige
Infrastruktur in Form
von Vereinsheim und Schießsanlage zur Verfügung stellt
- honoriert werden.
Wichtige Info:
Von ausserordentlichen Entwicklungen abgesehen (z.Bsp.
weitere Mehrwertsteuererhöhungen oder eine hohe
Inflationsrate)
strebt
die SPI an, die
Beiträge in der o.a. Höhe so lange als möglich konstant zu
halten, bittet aber um Verständnis wenn Beitragserhöhungen
vorgenommen werden müssen, da die staatliche Anerkennung der
SPI im Sine von §8 Waffengesetz allein darauf basiert, dass
die SPI ein wirtschaftliches Interesse verfolgt und Gewinne
erwirtschaften wil! Werden keine Gewinne mehr
erwirtschaftet oder die Tätigkeit generell nur noch auf
Kostendeckung umgesetllt, so wird der SPI diese
Anerkennung aberkannt und wiederrufen so dss die
SPI dann nur noch auf Basis des §27 des
Sprengsoffgesetztes Bedürfnisbescheinigungen ausfertigen
kann udn darf!!!Bei erlaubnispflichtigen Waffen entfällt
aufgrund der Bestimmungen und Regelungen im Waffenrecht und
den damit verbundenen Durchführungsbestimmungen udn
regeungn das Recht der SPI Bedürfnisbescheinigungen
für erlaubnispfichtige Waffen ausfertigen zu dürfen!
Zahlungsweise:
Beiträge werden jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten im
Voraus fällig! Aus organisatorischen und Kostengründen
sollen
die Zahlung möglichst im Lastschriftverfahren durch
Erteilung
eines SEPA-MAndates r Einzugsermächtigung erfolgen. Wenn im
Ausnahmefall Zahlungs auf Rechnung vereinbart wird erheben
wir ab 01.01.2026 zum Ausgleich des erhöhten
Verwaltungsaufwandes und
der dadurch zusätzlich entstehenden Portokosten einen
Aufschlag in
Höhe von 5,-- € (inkl. Mwst)
----------------------------------------------------------
bei allen nachfolgend aufgeführten Mitgliedsvarianten
entfällt die einmalige Aufnahmegebühr komplett!
02) Vereine und Verbände:
Jahresbeitrag: 180,-- € pro Monat (inkl. Mwst.)
(Beitrag beinhaltet eine Einzelmitgliedschaft für ein
namentlich
zu benennendes Mitglied aus dem Verein, der
die Funktion eines "Verbindungsmannes" zwischen
Verein/Verband und SPI
übernimmt.!)
Achtung:
Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden kommen bei der SPI
nur
auf Grundlage einer sogenannten "Korporativmitgliedschaft"
zustande. Das bedeutet: Die Mitglieder des
beitretenden Vereins
bzw. Verbands sind aufgrund des
Beitritts Ihres Vereins bzw. Verbands nicht automatisch auch
Mitglied
der SPI. Die SPI kennt keine "Zwangsmitgliedschaften"!!
Vielmehr muss
jedes einzelne, am Beitritt zur SPI interessierte
Vereinsmitglied, aus
eigenem Willen und daher i.d.R. auch aus eigener Überzeugung
der
SPI als Einzelmitglied beitreten.
Beitretende Vereine erhalten mit Ihrem Beitrag lediglich das
Recht, auf
Ihren vereinseigenen Schießanlagen auf Basis der
SPI-Wettkampfordnung regionale oder auch überregionale
Wettkämpfe und Meisterschaften für SPI-Mitglieder in
Abstimmung mit der SPI auszurichten und hierfür auf Basis
allgemeingültiger Regeln Startgelder zu erheben! Wettkämpfe
mit Meisterschaftscharakter sind genehmigungspflichtig und
zwecks
Austragungserlaubnis bei der SPI zu beantragen. Bewerben
sich zwei
Veranstalter um die Austragung ein und derselben
Meisterschaft, bekommt
der Veranstalter den Zuschlag, dessen Antrag zuerst zur
Genehmigung bei
der SPI vorgelegt wurde (Posteingang), sofern die
Geschäftsleitung
der SPI bzw. eine von Ihr beauftragte Kommission oder
beauftragter
Sachverständiger den Veranstaltungsort als geeignet für die
Austragung der beantragten Meisterschaft beurteilt hat.
-----------------------------------------------------------
03) gewerbliche und private Sponsoren und
Auftraggeber:
je
nach Wunsch, Intention und Möglichkeiten des privaten
Sponsors
bzw. Auftraggebers unter Beachtung eines jährlichen
Mindestbeitrages in Höhe von 180,-- € (zzgl. Mwst.)
(es erfolgt Rechnungsstellung durch die SPI mit
Mehrwertsteuerausweis) . Bei Kleingewerbetreibenden und Ein
MAnn Betrieben kann der Mindestbeitrag auf 120,-- €uro inkl.
Mwst reduziert werden!
-----------------------------------------------------------
04) gewerbliches Gründungsmitglied der SPI:
Beitrag auf Anfrage!
Vorabinfo:
In den Status eines Gründungsmitgliedes der SPI können sich
nur Unternehmen oder Privatpersonen einkaufen, die sich dazu
bereit erklären, sämtliche
Beiträge, die von einem aktiven
Gründungsmitglied im Zeitraum vom 01.04.2003 (Gründung der
SPI) bis zum aktuellen Beitrittsjahr erbracht wurden.
nachzuentrichten.
Weitere Informationen für ernsthafte Interessenten gibt es
auf
Anfrage!
----------------------------------------------------------
Kündigung/Austritt aus der SPI:
Ein Autritt aus der SPI ist mit einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zum Jahresende möglich. Die
Kündigung hat schriftlich mittels eines eingeschriebenen
Briefes
(Einwurfeinschreiben!) zu erfolgen. Ein eventuell
vorhandenes
Restguthaben verfällt.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass mit Wirksamwerden der
Kündigung auch der mit der Mitgliedschaft verbundene
Versicherungsschutz endet und Austritte aus der SPI aufgrund
der
Gesetzeslage den
zuständigen Genehmigungsbehörden gemeldet werden müssen,
sofern
während der Mitgliedschaft mit Bezug zur SPI bzw. über die
SPI waffenrechtliche Bedürfnisbescheinigungen beantragt und
von der SPI ausgefertigt wurden.
(Stand: 01.01.2026)