Beiträge:
(Stand: 01.01.2026)

01) Schwarzpulverschützen (Einzelmitgliedschaft):

Jahresbeitrag: 84-- € (inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer)

zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages ( = 84,-- €).

Der Jahresbeitrag wird seit dem 01.01.2008 wie folgt erhoben:

ursprünglicher Beitrittsmonat Januar - Juni :        Anfang Dezember eines jeden Jahres
ursprünglicher Beitrittsmonat Juli - Dezember:     Anfang Juni eines jeden Jahres

Gebührenkatalog  bei Asufertigung von Bedürfnisbescheinigungen:

Die gebühr berechnet sich nach dem konkreten Aufwand, Art und Anzahl der Beantragungen  und den ggf. von der SPI vorab gegenüber dem Dachverband  oder auch der Deutschen Post  für Einwurfeinschreiben zu erbringenden Auslagen und bewegen sich daher in einem Bereich von 25,-- Euro bis in Einzelfällen bei aufwändigen Anträgen auch über 200 Euro  (jeweils inkl. Mwst was Gebühren die von der SPI erhoben werden angeht. Die Gebühren die wir 1:1 im Inkasso an unseren Dachverband GSVBW abzuführen bzw. in bar den Anträgen vorab beilegen müssen unterliegen derzeit nicht der Mehrwertsteuer.      

Wichtig: Seit ca. Mitte 2008 verlangen Genehmigungsbehörden zunehmend neben der Mitgliedsbescheinigung auch einen Nachweis des Verbandes dass der Antragsteller "r e g e l m ä ß i g am Schwarzpulverschießen n a c h  d e m  R e g l e m e n t  des bescheinigenden Verbandes/Vereines teilnimmt." In solchen Fällen erheben wir die selbe Kostendeckungspauschale wie bei der Ausfertigung von Bedürfniserstbescheinigungen.

Da der SPI Kosten bei der Ausfertigung  von Bedürfnisbescheinigungen in jedem Fall entstehen und mit diesen Gebühren in der Regel nur Kostendeckung erreicht werden soll  trägt das Kostenrisiko eines ggf. negativen behördlichen Bescheides ausschließlich der Antragsteller.

Sonderkonditionen:

- Bei Familien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften wird unabhängig von der Anzahl der beitretenden Personen die Aufnahmegebühr nur einmal vom H<ushaltsvorstand erhoben.   Weitere Beitritte aus der betreffenden Personengruppe sind somit von der Aufnahmegebühr freigestellt.

- Kinder bis zum 16. Lebensjahr bleiben komplett beitragsfrei. Eine Aufnahmegebühr wird für diesen Personenkreis nicht erhoben

- Vom 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs wird ein reduzierter "Nachwuchsjahresbeitrag" in Höhe von 48,-- € erhoben. Dieser "Nachwuchsbeitrag" wird ab Vollendung des 18. Lebensjahres, auf Antrag und Nachweis noch so lange gewährt, wie an die Eltern des betreffenden Mitgliedes Kindergeld ausbezahlt wird. ANsonsten wird nach Beendigung von Lehre, Studium bzw. Ausbildung allgemein der volle Beitragssatz ab dem Folgejahr nach Abschluss erhoben.        

- in Notfällen (Arbeitslosigkeit, Krankheit, finanzielle Schwierigkeiten etc..) kann auf Antrag unter entsprechend geeignetem Nachweis zeitlich befristet der Jahresbeitrag sowie die einmalig zu erbringende Aufnahmegebühr  auf maximal  48,-- € reduziert werden. Dieser reduzierte Beitrag ist - sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden - zunächst auf ein Beitragsjahr befristet und ist dementsprechend nach Ablauf eines Jahres erneut zu beantragen.

- Mitglieder, die einem SPI-Mitgliedsverein angehören und uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben bzw. erteilen und denen zum Zeitpunkt der Antragstellung  noch kein anderweitiger Nachlass auf den Jahresbeitrag gewährt wird, bekommen seit dem 01.01.2026 für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft in einem SPI-Mitgliedsverein eine Gutschrift in Höhe von 10 %   auf den Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag reduziert sich für diesen Personenkreis derzeit somit auf 75,60  € .

- Neumitglieder, die uns eine Mitgliedschaft in einem SPI-Mitgliedsverein nachweisen, wird auf Antrag eine auf 48,-- € reduzierte ermäßigte Aufnahmegebühr eingeräumt . Damit soll die Zugehörigkeit zum SPI-Mitgliedsverein, - der i.d.R. die notwendige Infrastruktur in Form von Vereinsheim und Schießsanlage zur Verfügung stellt - honoriert werden.

Wichtige Info:

Von ausserordentlichen Entwicklungen abgesehen (z.Bsp. weitere Mehrwertsteuererhöhungen oder eine hohe Inflationsrate) strebt die SPI an, die Beiträge in der o.a. Höhe so lange als möglich konstant zu halten, bittet aber um Verständnis wenn Beitragserhöhungen vorgenommen werden müssen, da die staatliche Anerkennung der SPI im Sine von §8 Waffengesetz allein darauf basiert, dass die SPI ein wirtschaftliches Interesse verfolgt und Gewinne erwirtschaften wil!  Werden keine Gewinne mehr erwirtschaftet oder die Tätigkeit generell nur noch auf Kostendeckung umgesetllt, so wird der SPI diese  Anerkennung aberkannt  und wiederrufen so dss die SPI  dann nur noch auf Basis des §27 des Sprengsoffgesetztes Bedürfnisbescheinigungen ausfertigen kann udn darf!!!Bei erlaubnispflichtigen Waffen entfällt aufgrund der Bestimmungen und Regelungen im Waffenrecht und den damit verbundenen Durchführungsbestimmungen udn regeungn  das Recht der SPI Bedürfnisbescheinigungen für erlaubnispfichtige Waffen ausfertigen zu dürfen!

Zahlungsweise:

Beiträge werden jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten im Voraus fällig! Aus organisatorischen und Kostengründen sollen die Zahlung möglichst im Lastschriftverfahren durch Erteilung eines SEPA-MAndates r Einzugsermächtigung erfolgen. Wenn im Ausnahmefall Zahlungs auf Rechnung vereinbart wird erheben wir ab 01.01.2026 zum Ausgleich des erhöhten Verwaltungsaufwandes und der dadurch zusätzlich entstehenden Portokosten einen Aufschlag in Höhe von 5,-- € (inkl. Mwst)
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bei allen nachfolgend aufgeführten Mitgliedsvarianten entfällt die einmalige Aufnahmegebühr komplett!


02) Vereine und Verbände:


Jahresbeitrag:  180,-- € pro Monat (inkl. Mwst.)

(Beitrag beinhaltet eine Einzelmitgliedschaft für ein namentlich zu benennendes Mitglied aus dem Verein, der
die Funktion eines "Verbindungsmannes" zwischen Verein/Verband und SPI übernimmt.!)

Achtung:

Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden kommen bei der SPI nur auf Grundlage einer sogenannten "Korporativmitgliedschaft" zustande.  Das bedeutet: Die Mitglieder des beitretenden Vereins bzw. Verbands sind aufgrund des Beitritts Ihres Vereins bzw. Verbands nicht automatisch auch Mitglied der SPI. Die SPI kennt keine "Zwangsmitgliedschaften"!! Vielmehr muss jedes einzelne, am Beitritt zur SPI interessierte Vereinsmitglied, aus eigenem Willen und daher i.d.R. auch aus eigener Überzeugung der SPI als Einzelmitglied beitreten.

Beitretende Vereine erhalten mit Ihrem Beitrag lediglich das Recht, auf Ihren vereinseigenen Schießanlagen auf Basis der SPI-Wettkampfordnung regionale oder auch überregionale Wettkämpfe und Meisterschaften für SPI-Mitglieder in Abstimmung mit der SPI auszurichten und hierfür auf Basis allgemeingültiger Regeln Startgelder zu erheben! Wettkämpfe mit Meisterschaftscharakter sind genehmigungspflichtig und zwecks Austragungserlaubnis bei der SPI zu beantragen. Bewerben sich zwei Veranstalter um die Austragung ein und derselben Meisterschaft, bekommt der Veranstalter den Zuschlag, dessen Antrag zuerst zur Genehmigung bei der SPI vorgelegt wurde (Posteingang), sofern die Geschäftsleitung der SPI bzw. eine von Ihr beauftragte Kommission oder beauftragter Sachverständiger den Veranstaltungsort als geeignet für die Austragung der beantragten Meisterschaft beurteilt hat.

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03) gewerbliche und private Sponsoren und Auftraggeber:

je nach Wunsch, Intention und Möglichkeiten des privaten Sponsors bzw. Auftraggebers unter Beachtung eines jährlichen Mindestbeitrages in Höhe von  180,-- € (zzgl. Mwst.)
(es erfolgt Rechnungsstellung durch die SPI mit Mehrwertsteuerausweis) . Bei Kleingewerbetreibenden und Ein MAnn Betrieben kann der Mindestbeitrag auf 120,-- €uro inkl. Mwst reduziert werden!   

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04) gewerbliches Gründungsmitglied der SPI:

Beitrag auf Anfrage!

Vorabinfo:

In den Status eines Gründungsmitgliedes der SPI können sich nur Unternehmen oder Privatpersonen einkaufen, die sich dazu bereit erklären, sämtliche Beiträge, die von einem aktiven Gründungsmitglied im Zeitraum vom 01.04.2003 (Gründung der SPI) bis zum aktuellen Beitrittsjahr erbracht wurden. nachzuentrichten. 

Weitere Informationen für ernsthafte Interessenten gibt es auf Anfrage!
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Kündigung/Austritt aus der SPI:

Ein Autritt aus der SPI ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Die Kündigung hat schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes (Einwurfeinschreiben!) zu erfolgen. Ein eventuell vorhandenes Restguthaben verfällt.


Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass mit Wirksamwerden der Kündigung auch der mit der Mitgliedschaft verbundene Versicherungsschutz endet und Austritte aus der SPI aufgrund der Gesetzeslage den zuständigen Genehmigungsbehörden gemeldet werden müssen, sofern während der Mitgliedschaft mit Bezug zur SPI bzw. über die SPI waffenrechtliche Bedürfnisbescheinigungen beantragt und von der SPI ausgefertigt wurden. 

(Stand: 01.01.2026)