Die Sache
mit
den Perkussionshinterladern (Sharps - Galagher -
Smith Carbine)
Liebe Schwarzpulverfreunde,
aus gegebenem Anlass möchten wir heute über ein Thema
informieren das
von derartiger Tragweite ist, dass sich jeder Besitzer
eines
Perkussionshinterladers damit befassen sollte. Bevor
wir jedoch näher
auf die o.a. Thematik und Problematik eingehen,
möchten wir in
Hinblick
auf künftige Veröffentlichungen auf unserer homepage
wie folgt
ausführen:
Die gesamten von uns in den letzten Jahren
errichteten Informations-/Dienstleistungs- und
Infrastrukturen sind in
Summe mit einem enormen Zeit- und Geldaufwand
verbunden. Lassen
Sie uns dies anhand von 2 konkreten Beispielen einmal
verdeutlichen:
Seit Gründung der SPI wurde allein mit dem zum
Zeitpunkt der
SPI-Gründung eigens für SPI-Zwecke neu angeschafften
SPI-Dienstfahrzeug
(Mitsubishi Lancer Combi) bis zum Februar 2011 eine
Fahrleistung von
nahezu 300.000 (!) km
erreicht. Aber auch an anderer Stelle waren
große Investitionen
erforderlich: Mehr als 6 Monate
(Netto-)Programmierarbeit musste -
verteilt über die letzten 8 Jahre - in eine weltweit
einsetzbare
und somit mehrsprachige Wettkampferfassungs- und
Auswertungssoftware
investiert werden, mit der
- im Bedarfsfall an mehreren
beliebigen
Standorten z e i t g l e
i c h !!!! und weltweit - eine Meisterschaft
ausgerichtet werden
kann. Allein
in den zuvor genannten beiden Fällen "Auto" und
"Software" mussten
jeweils 5-stellige (!) Investitionssummen vorab erbracht
werden, die jetzt -
verteilt über mehrere Jahre - erstmal wieder
erwirtschaftet werden
müssen. Und während die Software der SPI als einmalige
Investition
künftig noch längere Zeit von Nutzen sein wird, muss
das in Hinblick
auf Fahrleistung doch sehr beanspruchte Dienstfahrzeug
der SPI
zunehmend entlastet und in naher Zukunft wohl auch
komplett durch ein
anderes ersetzt werden.
Es liegt daher in der Natur der Sache, dass all das,
was im engeren und
weiteren Umfeld der SPI durch die Aktivitäten der SPI
an konkretem
Nutzen sowie an Informations- und Wissensvorsprung
generiert wird,
zumindest dort wo uns dieses möglich ist, künftig
verstärkt auch nur
noch
denjenigen zukommen lassen bzw. verfügbar machen, die
es mit Ihrem
SPI-Jahresbeitrag ermöglicht haben, dass sich ein
privatwirtschaftlicher Verband wie die SPI überhaupt
am Markt
zunächst entwickeln und in Folge auch bestehen bleiben
konnte.
Daher bitten wir
an dieser Stelle
ausdrücklich um
Verständnis, dass wir auch künftig einerseits zwar
immer wieder auf
brisante Themen aufmerksam machen und hierzu auch
ausführen - die
mit
viel zeitlichem Aufwand in Kooperation mit mehreren
Genehmigungsbehörden, Unternehmen, Rechtsanwälten
und/oder Ministerien
erarbeiteten Lösungen dann
aber im geschlossenen Bereich unserer homepage
ausschließlich unseren
Mitgliedern zukommen lassen werden.
Das Thema, welches wir heute ansprechen wollen ist
brandaktuell und
dürfte
eine nicht unerhebliche Anzahl
von Schwarzpulverschützen betreffen: eben jeden
Besitzer eines
Perkussionshinterladers, der mit diesem trainieren und
an Wettkämpfen
oder an Reenactment Veranstaltungen teilnehmen möchte!
Das Thema ist zugleich aber auch
ein Beispiel dafür, wie man - mit vertretbarem Aufwand
- Probleme im
Vorfeld erkennen und in aller Regel dauerhaft und ganz
im Sinne des
Betroffenen lösen kann! Vorausgesetzt,
man
ist
Mitglied
in einem
Verband, der seine Mitglieder auf die bestehende
bzw. sich ergebende
Problematik hinweist und der seinen Mitgliedern
darüber hinaus auch
gleich einen konkreten Lösungsansatz mit an die Hand
gibt !!!
Zum Thema:
Es gibt in unserem schönen Hobby einen Waffentyp, der
technisch sowie
in waffen- wie
sprengstoffrechtlicher Hinsicht eine ganz besondere
Position einnimmt:
der Perkussionshinterlader.
Als
namentlich
bekannte
Vertreter
dieser
Waffengattung
seien
beispielhaft
nachfolgend aufgeführt:
1. Perkussions-Sharps
2. Smith Carbine
3. Galagher
Waffenrechtlich ist der Erwerb und Besitz (allerdings nicht das
Führen!!)
dieser Waffen - da Sie
vor dem 01. Januar 1871 entwickelt wurden - bei
Einhaltung des
Alterserfordernisses (vollendetes 18.
Lebensjahr!) durch
jedermann, jederzeit und
ohne behördliche Erlaubnis
möglich.
Dies ist im Waffengesetz aufgeführt und geregelt im
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie
Arten des Umgangs:
Abschließend beschrieben ist dieser
Waffentyp in Pkt 1.7:
" einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 01. Januar
1871 entwickelt
worden ist."
So weit - so Gut!
Nun will man einen Perkussionssharps aber sicherlich
nicht nur kaufen,
um Ihn - vor dem Zugriff unberechtigter Dritter
geschützt - nur Zuhause
aufzubewahren. Die Mehrzahl der Käufer wird damit auch
auf dem
Schießsstand schießen wollen - sei es zu
Trainingszwecken oder eben
auch ganz konkret im Wettkampf auf Meisterschaften
oder auf Reenactment
Veranstaltungen. Und genau da
beginnt jetzt das Problem!
Technisch und somit auch "tatsächlich" (im Sinne des
Gesetzes!) handelt
es sich bei den o.a. Waffen definitiv um Hinterlader.
Bekanntlich wird bei Erlaubnissen nach §27
Sprengstoffgesetz ja wie
folgt unterschieden:
1) Vorderlader
2) Wiederlader
3) Böller
zu diesen 3 Richtungen werden auch jeweils die
entsprechenden
Sachkundelehrgänge angeboten- oft in Kombination
miteinander.
Gehen wir zunächst auf all jene Besitzer eines
Perkussionshinterladers
ein, die nur den
Vorderlader-Sachkundelehrgang absolviert haben. Die
bekommen natürlich
Ihre Erlaubnis nach §27 aber der Qualifikation
entsprechend nur mit
folgender Einschränkung:
"Der Umgang mit
Schwarzpulver
erstreckt sich nur auf
das Laden und
Schießen mit
Vorderladerwaffen"
Der Wortlaut mag von Behörde zu Behörde leicht
variieren - aber im Kern
wird der Umgang mit Schwarzpulver in nahezu allen
Fällen allein auf
Vorderladerwaffen beschränkt sein und genau deshalb
haben
die Besitzer eines Perkussions-Hinterladers ein großes
Problem:
Die Perkussions-Hinterlader sind nunmal keine
Vorderlader sondern - wie
der Name schon sagt - ganz
konkret "Hinterlader".
Also darf ein Erlaubnisinhaber, der nur den
Vorderladerlehrgang
absolviert hat und dessen Erlaubnis nach §27 auf den
Umgang mit
Vorderladerwaffen beschränkt ist, sein
Schwarzpulver nicht aus
einem
Perkussionshinterlader verschießen. Er hat hierzu
nunmal - einfach und
schlicht - keine behördliche Erlaubnis. Er
hat nur die Erlaubnis für den Umgang mit dem
Schwarzpulver in
Vorderladerwaffen! Tut er dies dennoch -
egal ob lose oder
ob
abgefüllt in Papier- oder Messinghülsen - begeht er im
Fall der losen
Verwendung und ggf. auch bei Verwendung einer
Messingladehilfe (so das
zuständige Gericht im Fall der Fälle sich an der noch
in Kraft zu
setzenden Waffenverwaltungsverordnung orientiert,
nachdem die
Mesinghülse keine Munition im Sinne des Wfafenrechtes,
sondern
Ladehilfe im Sinne des Sprengstoffgesetzes ist)
einen Straftatbestand.
Wer ohne eine
Erlaubnis nach §27 mit Sprengstoff umgeht wird im
Übrigen sogar
besonders hart
bestraft (bis
zu 5 Jahre
Freiheitsstrafe)
daher
nochmals:
Inhaber einer Erlaubnis nach §27, die nur die
Erlaubnis
haben,
Schwarzpulver in Vorderladerwaffen zu verschießen
haben definitiv keine
Erlaubnis, Schwarzpulver in Hinterladern zu
verwenden!!!
Details zum genauen Strafmaß bei Verstößen gegen die
gesetzlichen
Bestimmungen bezügl. erforderlichen Erlaubnissen
können
im Sprengstoffgesetz in Abschnitt
VIII
nachgelesen werden!
Wer jetzt als Besitzer eines Perkussionshinterladers
aber denkt, er
wäre aus dem Schneider weil er neben dem
Vorderladerlehrgang auch einen
Wiederladerlehrgang absolviert hat, liegt - seit
Inkrafttreten der neuen Waffenverwaltungsverordnung am
04.11.2011 - möglicherweise
ebenfalls daneben.
Nach hiesiger Auffassung und im Übrigen auch der IHK
handelt es sich
bei den in den
Perkussionshinterladern verwendeten Papier- und
Messingpatronen
definitiv um Munition im Sinne des
Waffengesetzes - und zwar
exakt gemäß
Unterabschnitt
3 (Munition und Geschosse) 1.1 Patronenmunition
wenn ein Geschoß
gesetzt ist bzw. nach 1.2 Kartuschenmunition,
wenn kein Geschoss
gesetzt ist.
Das sehen die Verantwortlichen, die den Text der seit
04.11.2011 in Kraft gerterenen
Waffenverwaltungsverordnung verfasst haben - also
Mitarbeiter des BMI in
Berlin - (leider!) nicht
so:
gemäß Anl.I-A1-UA3-1.1 wird durch das BMI im Entwurf
der neuen WaffVwV
unter dem
obigen Bezug und völlig entgegen den gesetzlichen
Bestimmungen und
Ausführungen des Waffengesetzes bestimmt,
dass Adapter mit
Ladungen für
Kammerladungswaffen (z.Bsp. Gallagher und Sharps),
die nach Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 von der
Erlaubnispflicht zum
Erwerb und Besitz befreit sind, keine Patronen
oder pyrotechnische
Munition sind.
Hallo- wo sind wir denn????
Hier wird also in einer Verwaltungsverordnung
definitiv geltendes
Gesetz wieder aufgehoben bzw. sogar ins völlige
Gegenteil umgekehrt
bzw.
uminterpretiert . Es stellt sich in diesem Kontext im
Übrigen schon die
Frage, ob hier von den Verantwortlichen nicht sogar
ganz offen und
mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar wider besseres
Wissen (siehe
nachfolgend herunterladbares Schreiben der
IHK an das BMI vom 21.02.2005) und somit
vorsätzlich bestehendes
Gesetz gebeugt wird. Seit dem 04.11.2011 ist diese
Verordnung in Kraft!
Wir haben den gesamten Sachverhalt bereits 2004
mit der für uns
zuständigen
Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern
erörtert, die
dann Ihrerseits über die Deutsche Industrie und
Handelskammer in Ihrem
Schreiben vom 21.02.2005 das Bundesinnenministerium
über die
beschriebene Problematik nebst den Bedenken der
Rechtmäßigkeit einer
Aufhebung der Munitionseigenschaft ausführlichst
informiert hat.
In der am 04.11.2011 in Kraft getretenen Version der
WaffVwV ist dies nach all den Jahren immer noch nicht
korrigiert. Nun werden mit der aktuell gültigen
Waffenverwaltungsverordnung geltende gesetzliche
Bestimmungen ganz konkret ausser Kraft gesetzt. Wir
verweisen daher nochmals
auf die diesbezüglichen Ausführungen der IHK, die mit
nachfolgend
hinterlegtem Link heruntergeladen werden können.
Ganz
offensichtlich wurden die Ausführungen der IHK nicht
umgesetzt.
Download
Schreiben
der
IHK
an
BMI
vom
21.02.2005
Mit Inkrafttreten der Waffenverwaltungsverordnung am
04.11.2011 bleibt es dabei, dass auch beim
Wiederlader, der eine Messinghülse
lädt, unerlaubterweise Schwarzpulver in einem
Hinterlader
verwendet wird, weil - nach WaffVwV - es sich bei der
Messingladehülse
ja nicht um Munition handelt, sondern "nur" um eine
Ladehilfe.
Der
Vorgang spielt sich also in
der inzwischen in Kraft gesetzten WaffVwV
ausschließlich im Umfeld des
Sprengstoffgesetzes (Umgang mit Explosivstoff) ab und
nicht im Umfeld
des Waffenrechts (Verschießen von Munition) - auch
wenn die
Ausführungen in der derzeitigen Fassung der WaffVwV in
keinster Weise den gesetzlichen Regelungen des
Waffengesetzes
entspricht, sondern dieses in einer zentralen Frage
einfach aushebelt .
Wir sind heute also schon so weit, dass eindeutig und
klar
definierte und beschriebene Bestimmungen und Vorgaben
eines geltenden
Gesetzes mit
einer zu diesem Gesetz erlassenen
Verwaltungsverordnung wieder
aufgehoben bzw. ausser Kraft gesetzt werden..
Nachdem die Waffenverwaltungsverordnung
nebst deren Anlagen das Waffengesetz in wichtigen
Fragen auf den Kopf stellt, in Frage stellt oder
Bestimmungen komplett ignoriert und umdefiniert,
bewegt sich
möglicherweise auch der Inhaber einer
Wiederladeerlaubnis nicht mehr innerhalb der
gesetzlichen
Bestimmungen - zumindest wenn es nach der
Interpretation der WaffVwV vom 04.11.2011 geht. Das
hat - möglicherweise - auch weitreichende Konsequenzen
in Hinblick auf die Verwendungsbestimmungen der
einzelnen Schwarzpulversorten und Marken:
So beschreibt zum Beispiel die
Verwendungsbestimmungsnummer "1010" die Erlaubnis,
Schwarzpulver in
Munition verladen zu dürfen. Ist einer
Schwarzpulversorte jedoch nur
die
Nummer "1024" zugeordnet, dann darf dieses Pulver
ausschließlich in
Munition
verladen werden und somit ausdrücklich nicht in
Vorderladern verwendet
werden, wogegen die "1028" wiederum bestimmt, dass
dieses
Schwarzpulversorte nur
zum Laden von Vorderladern verwendet werden darf -
also nicht in
Perkussionshinterladern verwendet werden darf.
Selbstverständlich
können durch die BAM in Berlin ein und derselben
Pulversorte auch
mehrere
Verwendungsbestimmungsnummern zugeteilt werden. Man
sollte also auf dem
betreffenden Originalgebinde nachschauen, für welche
Verwendungen die
gekaufte Pulversorte freigegeben ist. Wenn diese
Nummern auf der
Verpackung nicht angegeben sind, empfiehlt sich eine
Nachfrage beim
Pulverhändler oder Pulverhersteller oder ein näheres
Studium der
im geschlossenen
Bereich unserer
homepage herunterladbaren und nachfolgend aufgeführten
Listen:
Liste von
Schwarzpulversorten mit Angabe der jeweiligen
Verwendungsbestimmungen
Liste
von
Schwarzpulverersatzstoffen mit Angabe der jeweiligen
Verwendungsbestimmungen
Verwendungsbestimmungen
diverser
Schwarzpulversorten und Schwarzpulvermarken (Stand:
02/2010)
Es ist also unschwer erkennbar, dass sich Besitzer
eines
Perkussionshinterladers in einer durchaus komplexen
Materie bewegen und
es einfach nicht ausreicht, sich nur mit dem Stoff zu
beschäftigen, der
im Rahmen eines Sachkundelehrgangs vermittelt wird. Bekanntlich schützt
Unwissenheit ja nicht vor Strafe und
spätestens wenn es auf
einer
Schießstätte zu einem größeren Schießunfall mit
Verletzten kommt und in
Folge dann der Staatsanwalt ins Spiel kommt, wird
deutlich, welche
Konsequenzen eine Nichtbeachtung der gesetzlichen
Bestimmungen für
denjenigen haben kann, der gemeint hat, dass Ihn
derartige komplexe
Zusammenhänge nicht interessieren müssten. Im
schlimmsten Fall
drohen bis zu 5
Jahre Haft!
Dabei ist es gar nicht so schwer, in dieser komplexen
Materie schon im
Vorfeld wirksam und nachhaltig Abhilfe zu
schaffen und unnötigen
Überraschungen vorzubeugen:
Wir haben uns
hierzu in mehreren konkreten Fällen betroffener
SPI-Mitglieder mit den
jeweils regional zuständigen Genehmigungsbehörden in
Verbindung gesetzt
und gemeinsam mit diesen Behörden eine zielführende
Erweiterung sowie
Ergänzung der Erlaubnis nach §27 formuliert, die die
gesamte
Problematik, die sich in Bezug auf
Perkussionshinterlader zwingend
ergibt und ganz im Sinne der Besitzer von
Perkussionshinterladern
diese Thematik abschließend und dauerhaft löst.
Diese zielfürenden Formulierungen stellen wir unseren
Mitgliedern im
geschlossenen
Bereich unserer homepage
kostenlos zur Verfügung mit der
dringenden Empfehlung, diese umgehend und ohne
textliche Veränderungen
bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde
schnellstmöglich
nachtragen bzw. ergänzen zu lassen.
All jenen Besitzer eines Perkussionshinterladers, die
sich (noch!) nicht
für eine Mitgliedschaft in der SPI haben durchringen
können (oder
wollen!) empehlen wir, sich bezüglich der
zwingend
erforderlichen Erweiterung und Ergänzung Ihrer
Erlaubnis an Ihren
Dachverband zu wenden, an den Sie direkt oder indirekt
Beiträge
entrichten. Sie werden dann schnell erkennen, wie
kompetent,
leistungsfähig und
kundenfreundlich Ihr bisher favorisierter Verband im
Umfeld derart komplexer
Themenstellungen tatsächlich ist und ob auf Basis der
konkret
geleisteten Hilfestellung eine weitere Mitgliedschaft
in diesem Verband
noch Sinn macht oder ob einmal ernsthaft über einen
dortigen Austritt -
möglicherweise sogar zugunsten eines Beitritts zur SPI
- nachgedacht
wird. In Zeiten wie diesen ist es für einen Verband
nicht mehr damit getan, lediglich Meisterschaften und
Wettkämpfe anzubieten - ein Verband muss sich intensiv
mit den gesetzlicehn Gegebenheiten befassen und durch
geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass seine
Mitglieder - im Fall der Fälle - nicht wegen Verstößen
gegen das Waffen- und/oder Sperngstoffrecht belangt
werden können.
Wer der Ansicht ist, dass er mit seinem Hobby in Summe
bei der SPI besser aufgehoben und fachlich betreut
ist, kann mit nachstehendem Link die
SPI-Beitrittserklärung
herunterladen:
Beitrittserklärung
(.pdf-file)
Über die weiteren mit einer Mitgliedschaft in der SPI
verbundenen
Vorteile informieren nachstehend herunterladbare
Informationen:
SPI-Vorteile
(.pdf-file)
SPI-Flyer
(.pdf-file)
Also - nicht zögern, sondern konsequent handeln und:
1. Informationen zur SPI herunterladen und durchlesen
2. Beitrittserklärung ausfüllen und im Original per
Post an die SPI
senden
3. ab sofort besser im Hobby informiert, optimal
haftpflichtversichert sein und in 718 Disziplinen in 5
Leistungsklassen das Hobby an über 60 Standorten
aktiver und flexibler
leben
Wir freuen uns schon jetzt, Dich bald in unseren
Reihen als Neumitglied
begrüßen zu können!!
85283 Wolnzach, den 01.01.2012