ACHTUNG:
Verlust
des
Haftpflichtversicherungsschutz
beim
Böllern
bei
Nichtbeachtung
der
Regeln
und
Sicherheitsbestimmungen:
Liebe
Schwarzpulverschützen,
eine wichtige Aufgabe
der SPI ist
es, Ihre Mitglieder vor Schaden zu bewahren. Aus gegebenem Anlass
richten wir uns heute daher in erster Linie an unsere Mitglieder, die
im Umfeld der SPI
dem Hobby des Böllerns nachgehen. Inzwischen haben wir für alle unsere
Mitglieder den
Haftpflichversicherungsschutz auch auf den Umgang mit Böllern
ausgeweitet. Das nützt aber alles nichts, wenn die mit dem Böllern
verbundenen Sicherheitsbestimmungen für Böllerschützen sowie das
SPI-spezifische Reglement nebst den SPI-Sicherheitsbestimmungen nicht
beachtet werden.
Wir machen alle
Böllerschützen
(nicht nur unsere Mitglieder!)
darauf aufmerksam, dass inzwischen verbindlich und bundesweit für alle
Böllerschützen die Sicherheitsregeln für Böllerschützen gelten, die das
Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (StMUGV) in Zusammenarbeit mit den
Gewerbeaufsichtsämtern für Mittelfranken, Oberbayern, Niederbayern und
der Oberpfalz schriftlich erarbeitet und in Form einer Broschüre
herausgegeben hat. Beratend mitgewirkt an dieser Broschüre haben
im Übrigen auch die SPI-Mitgliedsunternehmen
Böller
Schillinger
und
Pulver Müller.
Allen Böllerschützen,
die dem
Hobby "Böllern" nachgehen und nicht Mitglied der SPI sind, sei
angeraten einmal konkret zu überprüfen, ob in Ihrem Verband das Böllern
auch tatsächlich versichert ist. Seit das "Böllern" nicht mehr dem
Waffenrecht zuzuordnen ist und somit kein "Schießen" im
waffenrechtlichen Sinn mehr darstellt, muss das "Böllern" im
Bedarfsfall durch den Verband
ggf. noch zusätzlich zum "Schießen" (im waffenrechtlichen Sinne!)
separat
versichert werden.
Ähnlich verhält es sich
im Übrigen
auch mit dem "Salutschießen" oder dem sogenannten "Reenactment". In
beiden Fällen handelt es sich zwar um "Schießen" im waffenrechtlichen
Sinne, aber eben ausdrücklich nicht um "sportliches Schießen".
Möglicherweise haben ausschließlich "schießsportlich" ausgerichtete
Vereinigungen entsprechend Ihrer Ausrichtung auch nur das "sportliche
Schießen" versichert. Davon
ist in der Regel auszugehen, wenn in der Original-Versicherungspolice
des Verbandes die fachlichen Ausrichtungen "Salutschießen",
"Reenactment" und/oder "Böllern" nicht ausdrücklich zusätzlich und
namentlich in der Police aufgeführt sind. Das Thema wird
(leider!) oft erst dann akut, wenn eine Behörde bei einer Verlängerung
(oder bei einem Erstantrag auf Erlaubnis nach §27
Sprengsoffgesetz) den in den Verwaltungsvorschriften ggf.
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz auch tatsächlich
kontrolliert und sich vom Antragsteller in Form einer Kopie der
Versicherungspolice des entsprechenden Vereins bzw. Verbandes
nachweisen lässt. Spätestens dann bekommen viele Böllerschützen oder
auch Hobbyisten, die das "Salutschießen" oder "Reenactment" ausüben
wollen, ein ernsthaftes Problem.
Die SPI ist Ihrer
Verpflichtung
nachgekommen und hat den Versicherungschutz für alle SPI-Mitglieder
im
Lauf
der
Jahre
immer
weiter
ausgebaut
und
jeweils
den
gesetzlichen
Gegebenheiten
angepasst
und
demzufolge auch auf das
Böllern, Salutschießen, Reenactment und sogar den Umgang mit
Modellraketen erweitert. Ob das jeder andere Verein oder Verband
ebenfalls getan hat, wissen wir nicht - es ist aber
anzunehmen, dass dies im ein oder anderen Fall versäumt wurde und es
für Mitglieder solcher Vereinigungen im Versicherungsfall ein böses
Erwachen geben wird. Böllerschützen anderer Verbände sind daher gut
beraten, sich eine Kopie der Original-Versicherungspolice des Verbandes
zusenden zu lassen, in der dann schwarz auf weiss nachzulesen ist, ob
der Versicherungschutz auch ausdrücklich auf das Böllern bzw. ggf. auch
auf das Salutschießen und/oder das Reenactment ausgeweitet wurde. Beim
"Böllern" ist dies erforderlich geworden, als seinerzeit mit der
Novellierung des Waffenrechts mit Wirkung zum 01. April 2003 das
Böllern aus dem Waffengesetz ausgeklammert wurde und seitdem kein
"Schießen" mehr im waffenrechtlichen Sinne darstellt.
Dort, wo
andere schießsportliche Verteinigungen nur das "schießssportliche
Schießen" im waffenrechtlichen Sinn versichert haben, bewegen
sich Mitglieder solcher Vereinigungen zumindest in einer Grauzone und
im Grenzfall betreiben solche Böllerschützen Ihr Hobby im (falschen!)
Glauben, gut abgesichert zu sein. Erst im Schadensfall wird diesen
Böllerschützen (schmerzlich) bewusst, dass von Anfang an gar kein
Haftpflichtversicherungsschutz für das ausgeübte Hobby bestand, weil
seitens der Verbandsverantwortlichen seinerzeit versäumt wurde,
die Verbandsversicherungspolice den neuen Gegebenheiten und
gesetzlichen Entwicklungen sowie dem Bedarf innerhalb der im Verband
ausgeübten "Fachrichtungen" anzupassen.
Aber auch ein SPI-Mitglied genießt nur dann vollen Versicherungsschutz,
wenn es sich an alle
geltenden Bestimmungen und Regeln hält. Das Böllern
im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der SPI muss sich daher im
Rahmen
der SPI-Organisationsbeschreibung
"Böllern" bewegen. In dieser Organisationsbeschreibung ist
schriftlich festgelegt, was im Umfeld der SPI als "Böllern" definiert
und somit auch versichert ist. Weiterhin müssen zwingend die Sicherheitsbestimmungen
der
SPI, wie diese im Wettkampfhandbuch in
der jeweils neuesten Fassung beschrieben sind u n d
auch
die
Sicherheitsregeln
für
Böllerschützen
des
StMUGV aus Bayern beachtet werden,
die bundesweit von sämtlichen Behörden inzwischen als Standardwerk
betrachtet werden und auf die die Mehrzahl aller regionalen
Genehmigungsbehörden auch entsprechend verweisen - teilweise sogar in
Form eines schriftlichen Eintrages in die Erlaubnis nach §27 -
teilweise aber auch nur im Rahmen des Internetauftriittes der Behörde.
Ein
(Negativ-)Beispiel aus der Praxis:
Wer also - beispielsweise - beim Verdämmen des Böllers (egal ob
Hand- oder Standböller) andere Verdämmungsmittel verwendet als
den in den
Sicherheitsregeln für Böllerschützen lediglich
zugelassenen "Kork" (siehe Seite 23 in der Broschüre des StMUGV),
braucht sich nicht wundern, wenn unsere
Versicherung sich dann im konkreten Schadensfall weigert, den Schaden
für den von oben her durchgebrannten Sonnenschirm zu bezahlen,
wenn zum Verdämmen an Stelle von Kork z.,Bsp. Papier verwendet
wurde.
Papier glimmt nach dem Abschuss des Böllers leider nach und kann
dann bei einem Umzug durch die Stadt schon mal das Haupthaar (oder den
Hut!)
einer Besucherin des Umzuges bzw. auch den Sonnenschirm aus Stoff
in Brand setzen, der die Besucher eines Straßencafe´s eigentlich vor
der Sonne und nicht vor herabrieselnden - noch glimmenden -
Papierfetzen schützen
soll. Besonders schnell stehen Haare in Flammen, wenn - vor allem
die Damen - sich mit Taftspray zuvor noch einen
"Brandbeschleuniger" aufs Haar gesprüht haben. Den Fall mit den
Sonnenschirmen gab es bereits! Den Fall mit dem
Haar, das durch das herabrieselnde und noch nachglimmende
Verdämmungspapier
in Brand gesetzt wird, zum Glück (bislang) noch nicht...
Wir bitten daher ausdrücklich alle SPI-Mitglieder sich sämtliche
nachfolgend zum Download bereitgestellten Dokumente zu Gemüte zu führen
und in Folge bei der Ausübung des Hobby auch konsequent zu beachten.
Zum Download bitte das gewünschte Dokument anklicken:
1)
SPI-Organisationsbeschreibung "Böllern"
2)
SPI_Wettkampfordnung (Stand: 04.02.2010)
3)
Sicherheitsregeln
für
Böllerschützen
Wolnzach, den 12.02.2010