ACHTUNG:

Verlust des Haftpflichtversicherungsschutz beim Böllern bei Nichtbeachtung der Regeln und Sicherheitsbestimmungen:


Liebe Schwarzpulverschützen,

eine wichtige Aufgabe der SPI ist es, Ihre Mitglieder vor Schaden zu bewahren. Aus gegebenem Anlass richten wir uns heute daher in erster Linie an unsere Mitglieder, die im Umfeld der SPI dem Hobby des Böllerns nachgehen. Inzwischen haben wir für alle unsere Mitglieder den Haftpflichversicherungsschutz auch auf den Umgang mit Böllern ausgeweitet. Das nützt aber alles nichts, wenn die mit dem Böllern verbundenen Sicherheitsbestimmungen für Böllerschützen sowie das SPI-spezifische Reglement nebst den SPI-Sicherheitsbestimmungen nicht beachtet werden.

Wir machen alle Böllerschützen (nicht nur unsere Mitglieder!)  darauf aufmerksam, dass inzwischen verbindlich und bundesweit für alle Böllerschützen die Sicherheitsregeln für Böllerschützen gelten, die das Bayerische Staatsministerium für  Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV)  in Zusammenarbeit mit den Gewerbeaufsichtsämtern für Mittelfranken, Oberbayern, Niederbayern und der Oberpfalz schriftlich erarbeitet und in Form einer Broschüre herausgegeben hat.  Beratend mitgewirkt an dieser Broschüre haben im Übrigen auch die SPI-Mitgliedsunternehmen

Böller Schillinger

und

Pulver Müller.

Allen Böllerschützen, die dem Hobby "Böllern" nachgehen und  nicht  Mitglied der SPI sind, sei angeraten einmal konkret zu überprüfen, ob in Ihrem Verband das Böllern auch tatsächlich versichert ist. Seit das "Böllern" nicht mehr dem Waffenrecht zuzuordnen ist und somit kein "Schießen" im waffenrechtlichen Sinn mehr darstellt, muss das "Böllern" im Bedarfsfall durch den Verband  ggf. noch zusätzlich zum "Schießen" (im waffenrechtlichen Sinne!) separat versichert werden.

Ähnlich verhält es sich im Übrigen auch mit dem "Salutschießen" oder dem sogenannten "Reenactment". In beiden Fällen handelt es sich zwar um "Schießen" im waffenrechtlichen Sinne,  aber eben ausdrücklich nicht um "sportliches Schießen". Möglicherweise haben ausschließlich "schießsportlich" ausgerichtete Vereinigungen entsprechend Ihrer Ausrichtung auch nur das "sportliche Schießen" versichert.  Davon ist in der Regel auszugehen, wenn in der Original-Versicherungspolice des Verbandes die fachlichen Ausrichtungen "Salutschießen", "Reenactment" und/oder "Böllern" nicht ausdrücklich zusätzlich und namentlich in der Police aufgeführt sind.  Das Thema wird (leider!) oft erst dann akut, wenn eine Behörde bei einer Verlängerung (oder bei einem Erstantrag auf Erlaubnis nach §27 Sprengsoffgesetz)  den in den Verwaltungsvorschriften ggf.  vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz auch tatsächlich kontrolliert und sich vom Antragsteller in Form einer Kopie der Versicherungspolice des entsprechenden Vereins bzw. Verbandes nachweisen lässt. Spätestens dann bekommen viele Böllerschützen oder auch Hobbyisten, die das "Salutschießen" oder "Reenactment" ausüben wollen, ein ernsthaftes Problem.

Die SPI ist Ihrer Verpflichtung nachgekommen und hat den Versicherungschutz für alle SPI-Mitglieder im Lauf der Jahre immer weiter ausgebaut und  jeweils den gesetzlichen Gegebenheiten angepasst und demzufolge auch auf das Böllern, Salutschießen, Reenactment und sogar den Umgang mit Modellraketen erweitert. Ob das jeder andere Verein oder Verband ebenfalls  getan hat,  wissen wir nicht  - es ist aber anzunehmen, dass dies im ein oder anderen Fall versäumt wurde und es für Mitglieder solcher Vereinigungen im Versicherungsfall ein böses Erwachen geben wird. Böllerschützen anderer Verbände sind daher gut beraten, sich eine Kopie der Original-Versicherungspolice des Verbandes zusenden zu lassen, in der dann schwarz auf weiss nachzulesen ist, ob der Versicherungschutz auch ausdrücklich auf das Böllern bzw. ggf. auch auf das Salutschießen und/oder das Reenactment ausgeweitet wurde. Beim "Böllern" ist dies erforderlich geworden,  als seinerzeit mit der Novellierung des Waffenrechts mit Wirkung zum 01. April 2003 das Böllern aus dem Waffengesetz ausgeklammert wurde und seitdem kein "Schießen" mehr im waffenrechtlichen Sinne darstellt.

Dort, wo andere schießsportliche Verteinigungen nur das  "schießssportliche Schießen" im waffenrechtlichen Sinn versichert haben,  bewegen sich Mitglieder solcher Vereinigungen zumindest in einer Grauzone und im Grenzfall betreiben solche Böllerschützen Ihr Hobby im (falschen!) Glauben, gut abgesichert zu sein. Erst im Schadensfall wird diesen Böllerschützen (schmerzlich) bewusst, dass von Anfang an gar kein Haftpflichtversicherungsschutz für das ausgeübte Hobby bestand, weil seitens der Verbandsverantwortlichen seinerzeit versäumt wurde,  die Verbandsversicherungspolice den neuen Gegebenheiten und gesetzlichen Entwicklungen sowie dem Bedarf innerhalb der im Verband ausgeübten "Fachrichtungen" anzupassen.

Aber auch ein SPI-Mitglied genießt nur dann vollen Versicherungsschutz, wenn es sich an alle geltenden Bestimmungen und Regeln hält. Das Böllern im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der SPI muss sich daher im Rahmen der SPI-Organisationsbeschreibung  "Böllern"  bewegen. In dieser Organisationsbeschreibung ist schriftlich festgelegt, was im Umfeld der SPI als "Böllern" definiert und somit auch versichert  ist. Weiterhin müssen zwingend die Sicherheitsbestimmungen der  SPI,  wie diese im Wettkampfhandbuch in der jeweils neuesten Fassung beschrieben sind   u n d   auch die Sicherheitsregeln für Böllerschützen des StMUGV aus Bayern beachtet werden, die bundesweit von sämtlichen Behörden inzwischen als Standardwerk betrachtet werden und auf die die Mehrzahl aller regionalen Genehmigungsbehörden auch entsprechend verweisen - teilweise sogar in Form eines schriftlichen Eintrages in die Erlaubnis nach §27 - teilweise aber auch nur im Rahmen des Internetauftriittes der Behörde.


Ein (Negativ-)Beispiel aus der Praxis:

Wer also - beispielsweise -  beim Verdämmen des Böllers (egal ob Hand-  oder Standböller) andere Verdämmungsmittel verwendet als den in den Sicherheitsregeln für Böllerschützen  lediglich zugelassenen "Kork" (siehe Seite 23 in der Broschüre des StMUGV),  braucht sich nicht wundern, wenn unsere Versicherung sich dann im konkreten Schadensfall weigert, den Schaden für den von oben her durchgebrannten Sonnenschirm zu bezahlen,  wenn zum Verdämmen an Stelle von Kork  z.,Bsp. Papier verwendet wurde.

Papier glimmt nach dem Abschuss des Böllers leider nach und kann dann bei einem Umzug durch die Stadt schon mal das Haupthaar (oder den Hut!)  einer Besucherin des Umzuges bzw.  auch den Sonnenschirm aus Stoff in Brand setzen, der die Besucher eines Straßencafe´s eigentlich vor der Sonne und nicht vor herabrieselnden - noch glimmenden - Papierfetzen schützen soll.  Besonders schnell stehen Haare in Flammen, wenn - vor allem die Damen -  sich mit Taftspray zuvor noch einen "Brandbeschleuniger" aufs Haar gesprüht haben. Den Fall mit den Sonnenschirmen gab es bereits! Den Fall mit dem Haar, das durch das herabrieselnde und noch nachglimmende Verdämmungspapier in Brand gesetzt wird, zum Glück (bislang) noch nicht...

Wir bitten daher ausdrücklich alle SPI-Mitglieder sich sämtliche nachfolgend zum Download bereitgestellten Dokumente zu Gemüte zu führen und in Folge bei der Ausübung des Hobby auch konsequent zu beachten.

Zum Download bitte das gewünschte Dokument anklicken
:


1) SPI-Organisationsbeschreibung  "Böllern"


2) SPI_Wettkampfordnung (Stand: 04.02.2010)


3) Sicherheitsregeln für Böllerschützen



Wolnzach, den 12.02.2010