strengere Anforderungen bei Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27 Sprengstoffgesetz:

Es ist Teil unseres Auftrages unsere Mitglieder ber aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Dieses Mal geht es um versch„rfte Auflagen im Umfeld der Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27 Sprengstoffgesetz, speziell nach Pkt. 27.8.2 der Sprengstoffverwaltungsvorschrift.

Um es gleich vorneweg zu sagen: Inzwishcen handelt es sich nicht mehr nur um vereinzelte Genehmigungsbeh”rden  in Bayern und Hessen, welche die einschl„gigen Gesetze und Bestimmungen nach jahrzehntelanger Auslegung im Sinne des Brgers nun ohne jegliche Vorwarnung im maximal m”glichen Umfang restriktiv und ausnahmslos zu Ungunsten des loyalen Brgers auslegen. Die berwiegende Mehrzahl aller Beh”rden, mit denen wir als SPI zu tun haben, sehen in den Antragstellern glcklicherweise noch immer den Brger als Partner und nicht als Gegner, den es klein zu halten und zu entmndigen gilt.

Doch nun ganz konkret zu den - seit Mitte 2008 -  zunehmenden  restriktiven Entwicklungen im Sprengstoffrecht:

Schon seit 2008 h„ufen sich bei uns die F„lle wo Mitgliedern von der zust„ndigen Genehmigungsbeh”rde die Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27 Sprengstoffgesetz verweigert wird.

Bis Mitte 2008 war es bundesweit ausreichend, dass die schieásportliche Vereinigung (Verein, Verband) lediglich bescheinigt hat, dass der Antragsteller Mitglied im Verein bzw. Verband ist. Seit ca. Anfang Juli 2008 verlangen nun erste vereinzelte Genehmigungsbeh”rden auch eine zus„tzliche Best„tigung vom betreffenden Verein/Verband wie folgt:

" dass der Antragsteller r e g e l m „ á i g am Schwarzpulverschieáen n a c h  d e m  R e g l e m e n t  des bescheinigenden Verbandes/Vereines teilnimmt."

Der Wortlaut differiert in den von den Beh”rden zur Verfgung gestellten Formvordrucken nur minimal. In der Mehrzahl der F„lle wird der Vereinsname sowie die zugrundeliegende Sportordnung nach der in diesem Verein berwiegend trainiert wird  namentlich benannt.  Die wenigen Schtzen in Deutschland, die Ihr Hobby noch ohne jegliche Vereins- bzw . /Verbandsmitgliedschaft betreiben, mssen in Zukunft sogar damit rechnen, berhaupt keine Verl„ngerung der Erlaubnis nach õ27  mehr zu bekommen. In solchen F„llen (Pkt 27.8.1 Spreng VwV) muss in einem sehr aufw„ndigen Einzelnachweisverfahren der Beh”rde gegenber nachvollziehbar und glaubwrdig dargelegt werden, dass regelm„áig an offen ausgetragenen Wettk„mpfen und Meisterschaften teilgenommen und hierzu  im Vorfeld speziell auf diese speziellen Wettk„mpfe auch regelm„áig trainiert wurde.

Noch handelt es sich um vereinzelte F„lle und wir haben lange berlegt, ob wir diese Problematik berhaupt an dieser Stelle ver”ffentlichen sollen, da auch Beh”rden unsere Seiten besuchen und so vielleicht sogar noch beschleunigt auf diese neue restriktive Entwicklung aufmerksam gemacht werden. Am Schluss haben wir uns aber dennoch dazu entschieden, weil effizient und wirksam nur durch entsprechende aktive Vorbeugung gegengesteuert werden kann.  Stellt eine Genehmigungsbeh”rde n„mlich kurz vor der f„llig werdenden Ver„ngerung eines Antragstellers auf diesen neuen und versch„rften Bedrfnisnachweis um, so kann der betreffende Erlaubnisinhaber nicht mehr reagieren und sein Verhalten nachtr„glich einfach nicht mehr rechtzeitig auf die neuen Anforderungen umstellen. Dann ist das Kind im Brunnen und es bleibt nur noch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit offenem Ausgang und hohem Risiko des Unterliegens.

Rechtsgrundlage auf die sich die Beh”rden beziehen:

Das Sprengstoffgesetz befristet eine Erlaubnis nach õ27 zun„chst einmal auf eine Dauer von fnf Jahren. Diese Erlaubnis kann inhaltlich und r„umlich beschr„nkt und mit Auflagen verbunden werden soweit dies zur Verhtung von Gefahren fr Leben, Gesundheit oder Sachgter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Bel„stigungen fr Dritte erforderlich ist. Die nachtr„gliche Beifgung, Žnderung und Erg„nzung von Auflagen ist zul„ssig.  (õ27 (2) Sprengstoffgesetz)

Nach Absatz õ27 (3) ist die Erlaubnis zu versagen wenn (u.a.) der Antragsteller ein Bedrfnis fr die beabsichtigte T„tigkeit nicht nachweist.

Im õ27 wird somit - analog zum Waffengesetz - ein Bedrfnisnachweis gefordert, der bei jeder Erlaubniserteilung und Verl„ngerung erneut zu erbringen ist.

Nach Pkt 27.8.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) kann der Nachweis bei Mitgliedern einer schieásportlichen Vereinigung dadurch erbracht werden, indem die  Vereinigung (in unserem Fall die SPI) der Beh”rde gegenber bescheinigt, dass das Mitglied an šbungschieáen des Vereins/Verbandes regelm„áig und erfolgreich  teilgenommen hat. Bei Erstantr„gen  muss darber hinaus ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten bescheinigt werden, bei Verl„ngerungen muss ber den gesamten Zeitraum der ablaufenden 5-Jahres Erlaubnisperiode eine regelm„áige und erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden.

Insofern wenden o.a. Beh”rden nach jahrzehntelanger groázgiger Auslegung, bei der die Mitgliedschaftsbest„tigung einer schieásportlichen Vereinigung fr eine Verl„ngerung ausreichend war, jetzt ohne jegliche šbergangsfristen  eine versch„rfte Auslegung des Gesetzes an, bei der ein lckenloser Trainingsnachweis erbracht werden muá.

V”llig losgel”st ob diese "h”heren Anforderungen an den Bedrfnisnachweis" den ver„nderten Gegebenheiten des Berufslebens Rechnung tragen (z.Bsp. beruflich bedingte Abwesenheit ber mehrere Monate, l„ngere Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erziehungszeiten etc...  ): Rein rechtlich hat eine Beh”rde die M”glichkeit,  Bedrfnisnachweise zu versch„rfen.

wie k”nnen und sollen wir auf diese neue Entwicklung reagieren:

es bleiben im Umfeld der SPI insgesamt 5 M”glichkeiten:

M”glichkeit 1:

die Mehrzahl der Genehmigungsbeh”rden in Deutschland sehen in den Antragstellern noch immer den mndigen Brger und erteilen Verl„ngerungen nach Pkt 27.8.2 der SprengVwV auf Grundlage eines vereinfachten Bedrfnisnachweises. Diese Beh”rden beschr„nken sich darauf, bei einer anstehenden Verl„ngerung lediglich die Mitgliedschaft in einer schieásportlichen Vereinigung zu berprfen. Ist diese zum Zeitpunkt der Verl„ngeruung gegeben, wird die Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27 ohne weitere Nachweise erteilt, sofern alle anderen Vorgaben nach õ8 erfllt sind (Zuverl„ssigkeit, erforderliche k”rperliche Eignung etc..)

In all diesen F„llen stellt die SPI wie bisher fr alle Mitglieder auf Antrag unentgeltlich eine SPI-Mitgliedsbescheinigung aus und sendet diese dem Antragsteller zwecks Vorlage bei der Genehmigungsbeh”rde zu.

M”glichkeit 2:

eine zunehmende Anzahl von Genehmigungsbeh”rden verlangt von heute auf morgen neben einer Mitgliedsbescheinigung auch den Nachweis von regelm„áigem und erfolgreichem Training auf Basis der SPI-Wettkampfordnung. Der Antragsteller ist aktiv, nimmt regelm„áig an SPI-Veranstaltungen wie Fernwettkampf, regionale Cups und Meisterschaften, Qualifizierungs- und Sichtungschieáen, Training etc. teil und fhrt darber hinaus sogar noch ein Schieábuch.

In all diesen F„llen stellt die SPI  eine kostenlose SPI-Mitgliedsbescheinigung sowie  eine zus„tzliche (kostenpflichtige) Bescheinigung aus, in der die SPI die regelm„áige Teilnahme und Training nach dem Reglement der SPI best„tigt. In diesem Fall muá das SPI Mitglied einen Trainingsnachweis von einem der folgenden Ausfertigern  an die SPI einsenden:


1) Verein (auch Vereinen die nicht Mitglied in der SPI sind)
2) gewerblicher Schieást„ttenbetreiber
3) SPI-Regional- und Fachrepr„sentant

fr alle o.a. 3 F„lle h„lt die SPI einen Formvordruck auf Abruf bereit. Wird der Trainingsnachweis ber einen der o.a.3 F„lle gefhrt, ist die Vorlage eines Schieábuches nicht erforderlich.

wichtiger erg„nzender Hinweis: kontinuierlich gefhrte Schieábcher als Ersatz fr einen Trainingsnachweis gem„á o.a. Auflistung (1-3) werden nur akzeptiert, wenn bei den einzelnen Trainings im hierzu vorgesehenen Feld die SPI-Disziplinen benannt sind, nach denen trainiert wurde.  Sofern nicht jedes einzelne Training mit einem Vereinsstempel oder einem  SPI-Dienstsiegel abgestempelt ist, ist zum Schieábuch immer noch zus„tzlich ein Trainingsnachweis von all jenen Schieáleitern beizulegen, die im Schieábuch lediglich mit Ihrer Unterschrift gegengezeichnet haben.

M”glichkeit 3:

wie M”glichkeit 2 aber der Antragsteller kann keinen Trainingsnachweis gegenber der SPI erbringen. In diesem Fall wird die SPI nur eine kostenlose Mitgliedsbescheinigung ausfertigen, die i.d.R. aber nicht dafr ausreichen wird, bei der Genehmigungsbeh”rde die Verl„ngerung genehmigt zu bekommen.  In der Regel wird die Beh”rde dem Antragsteller dann  anbieten, dass er den Antrag auf Verl„ngerung zurckzieht, sein Pulver an Berechtigte vor Ablauf abgibt oder vernichtet und die Beh”rde hierfr keine Gebhr erhebt.

M”glichkeit 4:

wie M”glichkeit 3 aber der Antragsteller zieht den Antrag nicht wie von der Beh”rde vorgeschlagen zurck und erhebt andererseits aber keine Klage vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Fall wird - unter entsprechender Fristsetzung -  ein gebhrenpflichtiger Ablehnungsbescheid mit entsprechender Begrndung erfolgen. Nach Fristablauf ist dann nichts mehr zu machen und der Pulverschein ist trotz Gebhr weg.

M”glichkeit 5:

wie M”glichkeit 4 aber der Antragsteller erhebt Klage vor dem Verwaltungsgericht. Entsprechend dem Urteil gewinnt dann der Antragsteller den Prozess oder er verliert seine Erlaubnis nach õ27. Falls Berufung zugelassen wird, kann dann  die jeweils unterlegene Partei noch in Berufung gehen.

Fazit und Konsequenzen:

Wer absolut sicher gehen will und fr alle Eventualit„ten vorbereitet, sollte ab sofort das Hobby wieder aktiv ausben, regelm„áig zum Training gehen und an der ein oder anderen SPi-Veranstaltung teilnehmen - mindestens jedoch am Fernwettkampf, den wir im n„chsten Jahr evtl. in Hinblick auf den Zeitraum m”glicherweise noch einmal ausweiten wollen.

Wir k”nnen jedem Schwarzpulverschtzen auch nur dringend anraten, bei entsprechenden restriktiven Erfahrungen mit seiner individuellen Beh”rde sich einer Vereinigung anzuschlieáen, bei der in der Mitgliedschaft eine Verwaltungsrechtschutzversicherung mit beinhaltet ist. Wir empfehlen hier - insbesondere aufgrund der freien Wahl des Anwaltes - den VDW in Dsseldorf  ( www.vdw-duesseldorf.de)  Darber hinaus verzichten VDW und SPI aufgrund eines Kooperationsabkommens bei Mitgliedern, die jeweils dem anderen Verband angeh”ren gegenseitig auf die Erhebung von Aufnahmegebhren (Bei Beitrittsinteresse dem VDW bitte die SPI-Mitgliedsnummer mitteilen!).   Mit der Verwaltungsrechtschutzversicherung des VDW im Rcken (Vorstand: Rechtsanwalt Herr Dr. Hans Scholzen, Dsseldorf) kann im Bedarfsfall auch einmal gegen eine solche Genehmigungsbeh”rde der Rechtsweg beschritten werden. Wir denken derzeit daran, in naher Zukunft eine Liste von Beh”rden zu erstellen, bei denen wir den Abschluss einer solchen Versicherung empfehlen. Allerdings werden wir diese Liste nur unseren Mitgliedern zur Verfgung stellen.

Daneben macht es sicherlich auch Sinn, ab sofort erg„nzend noch ein Schieábuch zu fhren, wo jedes Training und jede Teilnahme an einer Meisterschaft eingetragen und von den SPI-Verantwortlichen vor Ort abgezeichnet wird. Soll dieses Schieábuch als alleiniger Trainingsnachweis dienen, sind die einzelnen Trainings auch noch mit einem Vereins- oder SPI-Stempel abzusiegeln.

In naher Zukunft wird es vielen Schwarzpulverschtzen nicht mehr m”glich sein, ohne ein Mindestmaá an Aktivit„ten eine Erlaubnis nach õ27 Sprengstoffgesetz auf Dauer zu erhalten. Aufgrund der zeitlichen Befristung auf jeweils 5 Jahre wird da (fr den ein oder anderen) bei der n„chsten anstehenden Verl„ngerung der Erlaubnis  ein berraschendes und unerwartetes "AUS" folgen. 

Um m”glichst - verbandsbergreifend - vielen Betroffenen noch rechtzeitig die Chance zu geben, durch entsprechende Verhaltensver„nderung und Anpassung an die neuen Gegebenheiten einem  Verlust der Erlaubnis vorzubeugen, haben wir uns dazu entschlossen, diesen Sachverhalt zu ver”ffentlichen.

Wolnzach, den 01.01.2012

Autor: Helmut Leiser