strengere
Anforderungen
bei Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27
Sprengstoffgesetz:
Es ist Teil unseres
Auftrages
unsere Mitglieder ber aktuelle Entwicklungen auf dem
Laufenden zu
halten. Dieses Mal geht es um versch„rfte Auflagen im Umfeld
der
Verl„ngerung einer Erlaubnis nach õ27 Sprengstoffgesetz,
speziell nach
Pkt. 27.8.2 der
Sprengstoffverwaltungsvorschrift.
Um es gleich vorneweg zu sagen: Inzwishcen handelt es sich
nicht mehr nur um vereinzelte
Genehmigungsbeh”rden in Bayern und Hessen, welche die
einschl„gigen Gesetze
und Bestimmungen nach jahrzehntelanger Auslegung im Sinne des
Brgers
nun ohne jegliche Vorwarnung im maximal m”glichen Umfang
restriktiv und
ausnahmslos zu Ungunsten des loyalen Brgers auslegen. Die
berwiegende
Mehrzahl aller Beh”rden, mit denen wir als SPI zu tun haben,
sehen in
den Antragstellern glcklicherweise noch immer den Brger als
Partner
und nicht als Gegner, den es klein zu halten und zu
entmndigen gilt.
Doch nun
ganz konkret zu den - seit Mitte 2008 -
zunehmenden restriktiven Entwicklungen im
Sprengstoffrecht:
Schon seit 2008 h„ufen sich bei uns die F„lle wo Mitgliedern
von der
zust„ndigen Genehmigungsbeh”rde die Verl„ngerung einer
Erlaubnis nach
õ27 Sprengstoffgesetz verweigert wird.
Bis Mitte 2008 war es bundesweit ausreichend, dass die
schieásportliche Vereinigung
(Verein, Verband) lediglich bescheinigt hat, dass der
Antragsteller
Mitglied im Verein bzw. Verband ist. Seit ca. Anfang Juli 2008
verlangen nun erste vereinzelte Genehmigungsbeh”rden auch eine
zus„tzliche Best„tigung
vom betreffenden Verein/Verband wie folgt:
" dass der Antragsteller r
e g e
l m „ á i g am Schwarzpulverschieáen n a c h d e m R e
g l e m e
n t des bescheinigenden Verbandes/Vereines
teilnimmt."
Der Wortlaut differiert in den von den Beh”rden zur Verfgung
gestellten Formvordrucken nur minimal. In der Mehrzahl der
F„lle wird
der Vereinsname sowie die zugrundeliegende Sportordnung nach
der in
diesem Verein berwiegend trainiert wird namentlich
benannt. Die wenigen Schtzen in Deutschland, die Ihr
Hobby noch
ohne jegliche Vereins- bzw . /Verbandsmitgliedschaft
betreiben, mssen
in Zukunft sogar damit rechnen, berhaupt keine Verl„ngerung
der
Erlaubnis nach õ27 mehr zu bekommen. In solchen F„llen
(Pkt
27.8.1 Spreng VwV) muss in einem
sehr aufw„ndigen Einzelnachweisverfahren der Beh”rde gegenber
nachvollziehbar und glaubwrdig dargelegt werden, dass
regelm„áig an
offen
ausgetragenen Wettk„mpfen und Meisterschaften teilgenommen und
hierzu im Vorfeld speziell auf diese speziellen
Wettk„mpfe auch
regelm„áig trainiert wurde.
Noch handelt
es sich
um vereinzelte F„lle und wir haben lange berlegt, ob wir
diese
Problematik berhaupt an dieser Stelle ver”ffentlichen sollen,
da auch
Beh”rden unsere Seiten besuchen und so vielleicht sogar noch
beschleunigt auf diese neue restriktive Entwicklung aufmerksam
gemacht
werden. Am Schluss haben wir uns aber dennoch dazu
entschieden, weil
effizient und wirksam nur durch entsprechende aktive
Vorbeugung
gegengesteuert werden kann. Stellt eine
Genehmigungsbeh”rde
n„mlich
kurz vor der f„llig werdenden Ver„ngerung eines Antragstellers
auf
diesen neuen und versch„rften Bedrfnisnachweis um, so kann
der
betreffende Erlaubnisinhaber nicht mehr reagieren und sein
Verhalten
nachtr„glich einfach nicht mehr rechtzeitig auf die neuen
Anforderungen
umstellen. Dann ist das Kind im Brunnen und es bleibt nur noch
ein
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit offenem Ausgang und
hohem
Risiko des Unterliegens.
Rechtsgrundlage
auf
die sich die Beh”rden beziehen:
Das Sprengstoffgesetz befristet eine Erlaubnis nach õ27
zun„chst einmal
auf eine Dauer von fnf Jahren. Diese Erlaubnis kann
inhaltlich und
r„umlich beschr„nkt und mit Auflagen verbunden werden soweit
dies zur
Verhtung von Gefahren fr Leben, Gesundheit oder Sachgter
oder von
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Bel„stigungen fr
Dritte
erforderlich ist. Die nachtr„gliche Beifgung, Žnderung und
Erg„nzung
von Auflagen ist zul„ssig. (õ27 (2) Sprengstoffgesetz)
Nach Absatz õ27 (3) ist die Erlaubnis zu versagen wenn (u.a.)
der
Antragsteller ein Bedrfnis fr die beabsichtigte T„tigkeit
nicht
nachweist.
Im õ27 wird somit - analog zum Waffengesetz - ein
Bedrfnisnachweis
gefordert, der bei jeder Erlaubniserteilung und Verl„ngerung
erneut zu
erbringen ist.
Nach Pkt 27.8.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Sprengstoffgesetz (SprengVwV) kann der Nachweis bei
Mitgliedern einer
schieásportlichen Vereinigung dadurch erbracht werden, indem
die
Vereinigung (in unserem Fall die SPI) der Beh”rde gegenber
bescheinigt, dass das Mitglied an šbungschieáen
des Vereins/Verbandes
regelm„áig und erfolgreich teilgenommen hat. Bei Erstantr„gen
muss darber
hinaus ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten bescheinigt
werden, bei
Verl„ngerungen muss ber den gesamten Zeitraum der
ablaufenden 5-Jahres
Erlaubnisperiode eine regelm„áige und erfolgreiche
Teilnahme
nachgewiesen werden.
Insofern wenden o.a. Beh”rden nach jahrzehntelanger
groázgiger
Auslegung, bei der die Mitgliedschaftsbest„tigung einer
schieásportlichen Vereinigung fr eine Verl„ngerung
ausreichend war,
jetzt ohne jegliche šbergangsfristen eine
versch„rfte Auslegung
des Gesetzes an, bei der ein lckenloser Trainingsnachweis
erbracht
werden muá.
V”llig losgel”st ob diese "h”heren Anforderungen an den
Bedrfnisnachweis" den ver„nderten Gegebenheiten des
Berufslebens
Rechnung tragen (z.Bsp. beruflich bedingte Abwesenheit
ber mehrere
Monate, l„ngere Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Erziehungszeiten etc... ): Rein rechtlich hat eine
Beh”rde die
M”glichkeit, Bedrfnisnachweise zu versch„rfen.
wie k”nnen
und sollen wir auf diese neue Entwicklung reagieren:
es bleiben im Umfeld der SPI insgesamt 5 M”glichkeiten:
M”glichkeit
1:
die Mehrzahl der Genehmigungsbeh”rden in Deutschland sehen
in den
Antragstellern noch immer den mndigen Brger und erteilen
Verl„ngerungen nach Pkt 27.8.2 der SprengVwV auf Grundlage
eines
vereinfachten Bedrfnisnachweises. Diese Beh”rden
beschr„nken sich
darauf, bei einer anstehenden Verl„ngerung lediglich die
Mitgliedschaft
in einer schieásportlichen Vereinigung zu berprfen. Ist
diese zum
Zeitpunkt der Verl„ngeruung gegeben, wird die Verl„ngerung
einer
Erlaubnis nach õ27 ohne weitere Nachweise erteilt, sofern
alle anderen
Vorgaben nach õ8 erfllt sind (Zuverl„ssigkeit,
erforderliche
k”rperliche Eignung etc..)
In all diesen F„llen stellt die SPI wie bisher fr alle
Mitglieder auf
Antrag unentgeltlich eine SPI-Mitgliedsbescheinigung aus
und sendet
diese dem Antragsteller zwecks Vorlage bei der
Genehmigungsbeh”rde zu.
M”glichkeit
2:
eine zunehmende Anzahl von Genehmigungsbeh”rden
verlangt von
heute auf morgen neben einer Mitgliedsbescheinigung auch
den Nachweis
von regelm„áigem und erfolgreichem Training auf Basis der
SPI-Wettkampfordnung. Der Antragsteller ist aktiv, nimmt
regelm„áig an
SPI-Veranstaltungen wie Fernwettkampf, regionale Cups und
Meisterschaften, Qualifizierungs- und Sichtungschieáen,
Training etc.
teil und fhrt darber hinaus sogar noch ein Schieábuch.
In all diesen F„llen stellt die SPI eine kostenlose
SPI-Mitgliedsbescheinigung sowie eine zus„tzliche
(kostenpflichtige) Bescheinigung aus, in der die SPI die
regelm„áige
Teilnahme und Training nach dem Reglement der SPI
best„tigt. In diesem
Fall muá das SPI Mitglied einen Trainingsnachweis von
einem der
folgenden Ausfertigern an die SPI einsenden:
1) Verein (auch Vereinen die nicht Mitglied in der SPI
sind)
2) gewerblicher Schieást„ttenbetreiber
3) SPI-Regional- und Fachrepr„sentant
fr alle o.a. 3 F„lle h„lt die SPI einen Formvordruck auf
Abruf bereit.
Wird der Trainingsnachweis ber einen der o.a.3 F„lle
gefhrt, ist die
Vorlage eines Schieábuches nicht erforderlich.
wichtiger
erg„nzender Hinweis:
kontinuierlich gefhrte Schieábcher als Ersatz fr einen
Trainingsnachweis gem„á o.a. Auflistung (1-3) werden nur
akzeptiert,
wenn bei den einzelnen Trainings im hierzu vorgesehenen
Feld die
SPI-Disziplinen benannt sind, nach denen trainiert
wurde. Sofern
nicht jedes einzelne Training mit einem Vereinsstempel
oder einem
SPI-Dienstsiegel abgestempelt ist, ist zum Schieábuch
immer noch
zus„tzlich ein Trainingsnachweis von all jenen
Schieáleitern
beizulegen, die im Schieábuch lediglich mit Ihrer
Unterschrift
gegengezeichnet haben.
M”glichkeit
3:
wie M”glichkeit 2 aber der Antragsteller kann
keinen
Trainingsnachweis gegenber der SPI erbringen. In diesem
Fall wird die
SPI nur eine kostenlose Mitgliedsbescheinigung
ausfertigen, die i.d.R.
aber nicht dafr ausreichen wird, bei der
Genehmigungsbeh”rde die
Verl„ngerung genehmigt zu bekommen. In der Regel
wird die Beh”rde
dem Antragsteller dann anbieten, dass er den Antrag
auf
Verl„ngerung zurckzieht, sein Pulver an Berechtigte vor
Ablauf abgibt
oder vernichtet und die Beh”rde hierfr keine Gebhr
erhebt.
M”glichkeit 4:
wie M”glichkeit 3 aber der Antragsteller zieht den
Antrag nicht
wie von der Beh”rde vorgeschlagen zurck und erhebt
andererseits aber
keine Klage vor dem Verwaltungsgericht. In diesem Fall
wird - unter
entsprechender Fristsetzung - ein
gebhrenpflichtiger
Ablehnungsbescheid mit entsprechender Begrndung erfolgen.
Nach
Fristablauf ist dann nichts mehr zu machen und der
Pulverschein ist
trotz Gebhr weg.
M”glichkeit 5:
wie M”glichkeit 4 aber der Antragsteller erhebt
Klage vor dem
Verwaltungsgericht. Entsprechend dem Urteil gewinnt dann
der
Antragsteller den Prozess oder er verliert seine Erlaubnis
nach õ27.
Falls Berufung zugelassen wird, kann dann die
jeweils unterlegene
Partei noch in Berufung gehen.
Fazit und
Konsequenzen:
Wer absolut sicher gehen will und fr alle Eventualit„ten
vorbereitet,
sollte ab sofort das Hobby wieder aktiv ausben,
regelm„áig zum
Training gehen und an der ein oder anderen
SPi-Veranstaltung teilnehmen
- mindestens jedoch am Fernwettkampf, den wir im n„chsten
Jahr evtl. in
Hinblick auf den Zeitraum m”glicherweise noch einmal
ausweiten wollen.
Wir k”nnen jedem Schwarzpulverschtzen auch nur dringend
anraten, bei
entsprechenden restriktiven Erfahrungen mit seiner
individuellen
Beh”rde sich einer Vereinigung anzuschlieáen, bei der in
der
Mitgliedschaft eine Verwaltungsrechtschutzversicherung mit
beinhaltet
ist. Wir empfehlen hier - insbesondere aufgrund der freien
Wahl des
Anwaltes - den VDW in Dsseldorf (
www.vdw-duesseldorf.de)
Darber hinaus verzichten VDW und SPI aufgrund eines
Kooperationsabkommens bei Mitgliedern, die jeweils dem
anderen Verband
angeh”ren gegenseitig auf die Erhebung von
Aufnahmegebhren (Bei
Beitrittsinteresse dem VDW bitte die SPI-Mitgliedsnummer
mitteilen!).
Mit
der Verwaltungsrechtschutzversicherung des VDW im Rcken
(Vorstand:
Rechtsanwalt Herr Dr. Hans Scholzen, Dsseldorf) kann im
Bedarfsfall
auch einmal
gegen eine solche Genehmigungsbeh”rde der Rechtsweg
beschritten werden.
Wir denken derzeit daran, in naher Zukunft eine Liste von
Beh”rden zu
erstellen, bei denen wir den Abschluss einer solchen
Versicherung
empfehlen. Allerdings werden wir diese Liste nur unseren
Mitgliedern
zur Verfgung stellen.
Daneben macht es sicherlich auch Sinn, ab sofort erg„nzend
noch ein
Schieábuch zu fhren, wo jedes Training und jede Teilnahme
an einer
Meisterschaft eingetragen und von den SPI-Verantwortlichen
vor Ort
abgezeichnet wird. Soll dieses Schieábuch als alleiniger
Trainingsnachweis dienen, sind die einzelnen Trainings
auch noch mit
einem Vereins- oder SPI-Stempel abzusiegeln.
In naher Zukunft wird es vielen Schwarzpulverschtzen
nicht mehr
m”glich sein, ohne ein Mindestmaá an Aktivit„ten eine
Erlaubnis nach
õ27 Sprengstoffgesetz auf Dauer zu erhalten. Aufgrund der
zeitlichen
Befristung auf jeweils 5 Jahre wird da (fr den ein oder
anderen) bei
der n„chsten anstehenden Verl„ngerung der Erlaubnis
ein
berraschendes und unerwartetes "AUS" folgen.
Um m”glichst - verbandsbergreifend - vielen Betroffenen
noch
rechtzeitig die Chance zu geben, durch entsprechende
Verhaltensver„nderung und Anpassung an die neuen
Gegebenheiten
einem Verlust der Erlaubnis vorzubeugen, haben wir
uns dazu
entschlossen, diesen Sachverhalt zu ver”ffentlichen.
Wolnzach, den 01.01.2012
Autor: Helmut Leiser